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Reisebedingungen, Skiclub Ditzingen e.V. (Stand 01.05.2015)

 Liebe Teilnehmer,

leider werden wir als Verein vom Gesetzgeber mit einem Reiseveranstalter gleichgestellt. Aus diesem Grund sind wir verpflichtet, folgende Reisebedingungen zum Gegenstand unserer Ausfahrten und Freizeiten zu machen.

Bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend "Teilnehmer" genannt)  und dem Veranstalter zustandekommenden Reisevertrages. Träger und Veranstalter der ausgeschriebenen Reisen im Sinne der §§ 651 a ff. BGB ist der Skiclub Ditzingen e.V., Postfach 1404, 71243 Ditzingen.

                                                                                                  

1.       Vertragsschluss 

1.1.     Mit der Anmeldung, welche ausschließlich schriftlich erfolgen kann, bietet der Teilnehmer (soweit dieser Minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen) dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an und anerkennt dabei die Reisebedingungen. Bei Minderjährigen ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

1.2.     Der Reisevertrag mit dem Teilnehmer und - bei Minderjährigen - mit seinen gesetzlichen Vertretern kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des Veranstalters an den Teilnehmer und seine gesetzlichen Vertreter zustande.

1.3.     Mündlich oder telefonisch werden nur Reservierungen vom Ausfahrtsleiter vorgenommen. Der Teilnehmer erhält ein Anmeldeformular zugesandt. Geht dieses nicht binnen einer Woche vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Veranstalter ein, erlischt die Reservierung.

1.4.     Melden sich für eine Ausfahrt mehr Teilnehmer an, als Plätze vorhanden sind, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, Anmeldungen zurückzuweisen. Für die Reihenfolge gilt in der Regel das Datum des Eingangs der schriftlichen Anmeldung.

1.5.     Die Teilnahme Jugendlicher bis 16 Jahre ist nur in Begleitung eines Erwachsenen möglich, sofern nicht in der Ausschreibung als entsprechende Jugendausfahrt gekennzeichnet.

 

2.       Bezahlung 

2.1.     Bezahlung von Mehrtagesausfahrten

2.1.1.   Eine Zahlung darf nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von  § 651k BGB erfolgen. (Ausnahmen siehe Ziffer 2.2.1.)

2.1.2.   Alle Zahlungen (siehe 2.1.3 und 2.1.4) werden vom Veranstalter per Lastschrift eingezogen. Die Nichtbezahlung bewirkt keine Aufhebung des Reisevertrages.

2.1.3.   Mit Zugang der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines beim Teilnehmer wird eine Anzahlung in Höhe von € 50,-- fällig.

2.1.4.   Sollte im Einzelfall keine anderweitige Vereinbarung getroffen sein, so ist die Restzahlung vier Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn

a)      die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6.2. genannten Gründen abgesagt werden kann und

b)    dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB übergeben wird.

2.1.5.  Reiseunterlagen (soweit benötigt) werden dem Teilnehmer nach Eingang seiner Zahlung zugesandt oder ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf Aushändigung der Reiseunterlagen bzw. Inanspruchnahme der Reiseleistungen. 

 

2.2.     Bezahlung von Tagesausfahrten

2.2.1.  Die Zahlung wird ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig, da die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,-- nicht übersteigt. Der Reisepreis wird 2 Wochen vor Reisebeginn bzw. bei Anmeldung in einer Anmeldestelle zahlungsfällig.

 

3.       Leistungen

Für Umfang und Art der im Rahmen des Reisevertrages vom Veranstalter zu erbringenden Leistungen gelten ausschließlich die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben der Ausschreibung des Veranstalters. Eine Unterbringung im Mehrbett- oder Doppelzimmer kann nicht gewährleistet werden. Eventuelle Mehrkosten für eine Unterbringung im Einzelzimmer trägt der Teilnehmer.

 

 

4.       Änderungen

Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten ist und den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht vertragsmäßig durchgeführt werden, so ist der Veranstalter berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv nicht erheblich und für den Teilnehmer zumutbar ist sowie den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt.

 

5.       Rücktritt durch den Teilnehmer

5.1.     Der Teilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Diese Erklärung muss schriftlich an o.g. Anschrift des Veranstalters gerichtet werden. In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer steht dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigung zu:

a)    von Vertragsschluss bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25% des Reisepreises, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,-- pro Person

b)   vom 30. bis 21. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,-- pro Person

c)    vom 20. bis 11. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,-- pro Person

d)   vom 10. bis 6. Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,-- pro Person

c)    vom 5. Tag vor Reisebeginn 100% des Reisepreises. Dies gilt auch bei Rücktritt nach Reisebeginn aus vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen.

Vom Veranstalter wird nicht mehr als die ihm entstandenen Kosten berechnet. 

5.2.     Der Zurücktretende kann sofort bei Stornierung  dem Veranstalter eine geeignete Ersatzperson benennen, die bereit ist, statt seiner die Reise anzutreten. Besteht bereits eine Warteliste, so haben die Personen dieser Liste Vorrang vor einer Ersatzperson. 

5.3.     Dem Teilnehmer ist es gestattet, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Teilnehmer nur zu Bezahlung der tatsächlich angefallen Kosten verpflichtet.

 

6.       Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

6.1.     Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters, bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom Veranstalter eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Veranstalters in diesem Fall wahrzunehmen.

6.2.     Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a)    Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmern gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

b)   Ein Rücktritt von Mehrtagesausfahrten später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

c)    Ein Rücktritt von Tagesausfahrten später als zwei Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

d)   Der Teilnehmer kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalter über die Absage der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.

6.3.     Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt oder Streik erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Kündigt der Veranstalter vor Reisebeginn, so werden alle eingezahlten Beträge unverzüglich zurückerstattet, weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen. Kündigt der Veranstalter nach Reisebeginn, so wird der Teil des Reisepreises zurückerstattet, der den ersparten Aufwendungen des Veranstalters entspricht.

 

 

7.       Obliegenheiten des Teilnehmers / Ausschlussfrist / Kündigung durch den Teilnehmer

7.1.     Der Teilnehmer ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom Veranstalter in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.

7.2.     Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§651 d Abs. 2 BGB) hat der Teilnehmer bei Reisen mit dem Veranstalter dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom Veranstalter eingesetzten Reiseleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Teilnehmers wegen Reisemängeln, denen vom Veranstalter nicht abgeholfen wird, entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

7.3.     Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßigerweise durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.

7.4.     Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reisen hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

 

8.       Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

8.1.     Für die vom Veranstalter angebotenen Länder Deutschland, Frankreich, Italien, Schweiz und Österreich benötigen deutsche Staatsangehörige für die Einreise einen gültigen Reisepass oder Personalausweis. Visa- und Gesundheitsvorschriften bestehen nicht.

8.2.     Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

 

9.       Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Veranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 

 

10.      Datenschutz, Verjährung, Gültigkeit

10.1.   Die für die Verwaltung der Reisenden benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst und gespeichert.

10.2.   Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach 3 Jahren.

10.3.     Sollten eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrages als Ganzem nicht.

 

11.      Versicherung, Ausrüstung, Rauchverbot

11.1.   Wir empfehlen jedem Teilnehmer den Abschluss einer Privat-Haftpflicht-Versicherung, einer Auslands-Krankenversicherung oder der speziellen DSV-Versicherung. Da die Anmeldung zu unseren Ausfahrten verbindlich ist, empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

11.2.     Es wird vorausgesetzt, dass jeder Teilnehmer im Besitz einer funktionsfähigen Ausrüstung ist. Eine Überprüfung unsererseits findet nicht statt.

11.3.   Wir bitten das Rauchverbot in unseren Bussen zu beachten.